Gemäss Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) des Kantons Basel-Landschaft gilt:
§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflicht Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen
Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich
oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung
innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen
sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit.